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@die-linke-nordfriesland.de

 
Die Kreisverbandssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Name lautet DIE LINKE. Kreisverband Nordfriesland.

Das Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Nordfriesland.

Der Sitz des Kreisverbandes ist Husum.

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.


Die Landesverbandssatzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) DIE LINKE. Landesverband Schleswig-Holstein
ist der Landesverband der Partei im Bundesland Schleswig-Holstein.

(2) Der Landesverband führt den Namen
DIE LINKE. Landesverband Schleswig-Holstein.
Die Kurzbezeichnung lautet
DIE LINKE. Schleswig-Holstein.

(3) Sitz der Partei ist die Landeshauptstadt Kiel.

(4) Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.

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Die Bundessatzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt den Namen DIE LINKE.
Dies ist auch die Kurzbezeichnung.

(2) Sie hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung im Sinne ihres Programms mitzuwirken.

(3) Sie ist Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage.
Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Sitz der Partei ist Berlin.

(5) Die Partei ist Mitglied der Partei der Europäischen Linken (EL).

(6) Sie ist als Verein eingetragen im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg.

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Die Landeswahlordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.

(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.

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Die Bundeswahlordnung

 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.

(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen

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Die Landesfinanzordnung

1. Grundprinzipien und Verantwortlichkeiten für die Finanzarbeit.

1.1. Grundlagen für die Finanzarbeit und die Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes sind die Rechtsvorschriften der BRD, insbesondere die Bestimmungen des Parteiengesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sowie die Bundessatzung der LINKEN. Die Finanzordnung der LINKEN, die Landessatzung, die Beschlüsse der Kreis- und Landes- parteitage sowie die Beschlüsse der Vorstände auf Kreis- und Landesebene.

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Die Finanzrevisionskommission

Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen

I.
(1) Grundlagen für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen (FRK) sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Programm und Bundessatzung der Partei DIE LINKE, die Bundesfinanzordnung sowie weitere Beschlüsse zur Finanzwirtschaft und zum Parteivermögen der Partei DIE LINKE. Die FRK achten auf die Einhaltung der Festlegungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches.

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Die Bundesfinanzordnung

§ 1 Grundsätzliches

1. Grundlagen für die Finanzarbeit der Partei sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, sowie die Bundessatzung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei.

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Die Schiedsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Schiedskommissionen sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Parteiengesetz, der Bundessatzung und der Schiedsordnung. Die Schiedskommissionen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit dient der Wahrung der Rechte des einzelnen Mitglieds, dem Erhalt demokratischer Prinzipien und der satzungsgemäßen Handlungsfähigkeit der Organe der Partei.

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