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@die-linke-nordfriesland.de

 

DIE LINKE. Nordfriesland

  • Bank: Nord-Ostsee-Sparkasse (NOSPA)

  • BLZ: 217 500 00

  • Konto-Nr.: 121 250 484

  • Stichwort: Spende

Bitte geben Sie unbedingt Ihren

  • Namen,

  • Vorname und

  • Ihre Adresse an,

da das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gern eine Spendenbescheinigungen aus.
  

   
„Was ist ein Einbruch in eine Bank

gegen die Gründung einer Bank?“
  

Bertolt Brecht  |  Die Dreigroschenoper

Der Aufruf

 

Unterstützen Sie uns mit einer Spende!

Politik ist eine teure Angelegenheit.

Als junge Partei, die sich noch Strukturen erarbeitet, haben wir relativ hohe Ausgaben, die nicht alle durch die Partei gedeckt werden können. Zudem befinden wir uns mitten im Wahlkampf zur Kommunalwahl im Mai 2008. Damit wir die Bürgerinnen und Bürger dieses Landkreises darüber informieren können, weshalb auch bei dieser Wahl ihre Stimme für DIE LINKE eine Stimme für ein besseres, sozialeres Schleswig-Holstein ist, muss viel Geld ausgegeben werden. Geld für Plakate, Flyer und Informationsmaterial. So nehmen wir gerne Ihre Spende an.

Neben der finanziellen Unterstützung benötigen wir aber auch dringend Hilfe bei der Einrichtung einer Kreisgeschäftsstelle! Es wäre klasse, wenn Sie uns Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können!


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- EUR jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- EUR bzw. 1.650,- EUR, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR bzw. 3.300,- EUR nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermaßigung nach § 34g gewährt worden ist.